GModG in Kraft: Was ab dem 29. Juli 2026 für Heizung, Neubau und Sanierung wirklich gilt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Was das konkret bedeutet: Gasheizungen wieder erlaubt, Bio-Pflicht ab 2029, Neubaupflicht ab 2030.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht ist Geschichte, Gas- und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden – und ab 2029 greift eine neue, schrittweise steigende Bio-Pflicht. Dieser Artikel erklärt, was sich ab sofort ändert, welche Fristen jetzt verbindlich sind und was das für deine Planung 2026 und 2027 bedeutet.
Was ist seit dem 29. Juli 2026 sofort anders?
Das GModG ersetzt das GEG 2024 mit sofortiger Wirkung. Neue Heizungsanlagen müssen nicht mehr zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden – Gas- und Ölheizungen sind wieder ohne technologische Auflage einbaubar.
Der parlamentarische Weg war schneller als erwartet: Das Bundeskabinett beschloss das GModG am 13. Mai 2026. Am 10. Juli 2026 passierten Bundestag und Bundesrat das Gesetz. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026 – damit trat das GModG am 29. Juli 2026 in Kraft, deutlich früher als der ursprünglich anvisierte November-Termin.
Was ab sofort gilt:
- §§ 71 und 72 GEG 2024 gestrichen: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht entfällt ersatzlos
- Gas- und Ölheizungen: in Bestand und Neubau wieder ohne Auflagen einbaubar
- Kein Mindestanteil biogener Brennstoffe bis Ende 2028
- Energieausweise, Wärmedämmvorschriften und kommunale Wärmepläne bleiben unverändert
- KfW-Förderung für Wärmepumpen läuft weiterhin unverändert bis mindestens 2029
Für alle, die sich mit dem Hintergrund des neuen Gesetzes vertraut machen wollen: Der Grundlagenbeitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz erklärt Entstehung, Ziele und die politische Diskussion rund um das GModG.
Die Bio-Treppe: Konkrete Zahlen und was ab 2029 verbindlich wird
Ab 1. Januar 2029 müssen alle Heizungsanlagen – auch neu eingebaute Gas- und Ölheizungen – einen gesetzlichen Mindestanteil an biobasierten oder grünen Brennstoffen nachweisen. Die Quote steigt in vier Stufen bis 2040 auf 60 Prozent.
Die Bio-Treppe im verbindlichen Zeitplan:
| Zeitraum | Mindestanteil Bioenergie | Beispiel: Gasheizung |
|---|---|---|
| bis 31.12.2028 | kein Mindestanteil | reines Erdgas zulässig |
| ab 1.1.2029 | 10 % | 90 % Erdgas + 10 % Biogas |
| ab 1.1.2030 | 15 % | 85 % Erdgas + 15 % Biogas |
| ab 1.1.2035 | 30 % | 70 % Erdgas + 30 % Biogas |
| ab 1.1.2040 | 60 % | 40 % Erdgas + 60 % Biogas |
Quelle: GModG, Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2026
Wichtig für die Praxis: Die Bio-Treppe gilt auch für bereits eingebaute Heizungen. Wer heute eine neue Gasheizung installiert, muss ab 2029 keinen Heizungstausch vornehmen – aber der Gasvertrag muss den Biogas-Anteil nachweisen. Entsprechende Verträge bieten die meisten deutschen Gasversorger bereits heute an.
Alternative zum Biogas-Nachweis:
- Thermische Solaranlage mit mindestens 0,03 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche erfüllt die Pflicht
- Hybridheizung mit vorrangig betriebener Wärmepumpe gilt als gleichwertiger Ersatz
Ein Blick auf die Zahlen zeigt: 10 Prozent Biogas-Anteil ab 2029 sind für die meisten Haushalte über den Gasanbieter regelbar – das ist kein Heizungstausch, sondern ein Vertragsupdate. Die Frage, ob eine Wärmepumpe langfristig wirtschaftlicher ist, hängt von der Gebäudedämmung und den regionalen Baukosten ab. Der Baukostenrechner hilft, die Gesamtkosten beider Optionen gegenüberzustellen.
Nullemissionsgebäude ab 2028 und 2030: Was Neubaupläne jetzt berücksichtigen müssen
Das GModG führt den Nullemissionsgebäude-Standard in zwei Stufen ein: öffentliche Nichtwohngebäude ab 2028, alle anderen Neubauten ab 2030. Das macht Gas- und Ölheizungen im Neubau ab 2030 faktisch unmöglich – ohne ein ausdrückliches Verbot im Gesetzestext.
Die Zeitachse für Neubauten:
Ab 1. Januar 2027: Stufenweise Solarpflicht für Neubauten und größere Parkflächen. Die genauen Flächenvorgaben stehen noch aus – sie werden in einer Ausführungsverordnung geregelt, die bis Ende 2026 erwartet wird. Wer 2027 baut, sollte Solaranlagen vorsorglich einplanen.
Ab 1. Januar 2028: Nullemissionsgebäude-Standard für öffentliche Nichtwohngebäude. An ihrem Gebäudestandort dürfen keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen.
Ab 1. Januar 2030: Nullemissionsgebäude-Standard für alle Neubauten – inklusive Wohngebäude. Wer ein Einfamilienhaus plant und 2030 oder später fertigstellen will, muss die Heizungsanlage jetzt schon auf erneuerbare Energie auslegen. Eine Gasheizung ist ab diesem Datum im Neubau faktisch ausgeschlossen.
Für Bauherren bedeutet das: Baubeginn 2026 oder 2027 mit Fertigstellung vor 2030 – noch unter alten Regeln. Wer 2030 fertigstellt, kommt in den Nullemissionsgebäude-Bereich. Der Zeitpuffer klingt großzügig, ist es aber nicht: Wer heute plant, wählt schon jetzt die Heizungsanlage. Eine nachträgliche Umrüstung von Gas auf Wärmepumpe ist teurer als die richtige Entscheidung von Anfang an.
Die "Worst-First"-Pflicht für Nichtwohngebäude
Eigentümer von Büros, Handelsflächen und anderen Nichtwohngebäuden stehen unter einem direkten Sanierungsdruck: Das GModG schreibt vor, dass die energetisch schlechtesten Gebäude zuerst modernisiert werden müssen.
Die Fristen im Überblick:
- 16 Prozent der schlechtesten Nichtwohngebäude müssen bis 2030 auf einen besseren Energiestandard gebracht werden
- 26 Prozent bis 2033
In der Praxis trifft das vor allem Gewerbeimmobilien der Energieeffizienzklassen G und H. Bauherren, die Gewerbeobjekte im Rahmen eines Neubauprojekts planen, sollten die Energieeffizienzklasse vom ersten Entwurf an als harte Anforderung behandeln – nicht als nachträgliche Korrektur. Wer jetzt ein neues Gewerbegebäude baut, muss sicherstellen, dass es nicht schon 2030 in den Worst-First-Bereich fällt.
Was Vermieter und Mieter ab 2028 wissen müssen
Das GModG regelt auch die Kostenverteilung neu: Ab 2028 werden Netzentgelte und CO₂-Kosten gleichmäßig zwischen Vermietern und Mietern geteilt. Ab 2029 gilt das auch für Mehrkosten durch die Bio-Treppe.
Konkret:
- Ab 2028: Fernwärme-Netzentgelte werden 50/50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt
- Ab 2029: Mehrkosten durch den Bio-Energiepflichtanteil können zu 50 Prozent auf Mieter umgelegt werden
Für Bauherren, die Mietobjekte planen oder besitzen, ist das eine wichtige Planungsgröße: Die Kosten der Bio-Treppe steigen zwar, werden aber nicht allein den Vermietern aufgebürdet. In Regionen mit hohem Mietzinsdruck – wie etwa in Nordrhein-Westfalen – kann das die Wirtschaftlichkeit eines Projekts spürbar verbessern. Aktuelle Baukostendaten und regionale Vergleiche findest du auf der Seite Baukosten Nordrhein-Westfalen.
KfW-Förderung: Was sich durch das GModG ändert – und was bleibt
Das GModG enthält keine Kürzungen bei KfW- oder BAFA-Förderung. Alle laufenden Programme laufen unverändert weiter – und ab dem 3. August 2026 gibt es eine relevante Verbesserung beim Programm "Jung kauft Alt".
Die wichtigsten Förderprogramme nach GModG-Inkrafttreten:
| Programm | Förderhöhe | Status |
|---|---|---|
| KfW 298 (EH40 Neubau) | bis 150.000 €, ~0,6 % Zins | unverändert |
| KfW 458 (Heizungstausch) | bis 70 % Zuschuss | läuft bis mind. 2029 |
| BAFA BEG Einzelmaßnahmen | bis 20 % Zuschuss | unverändert |
| KfW 308 „Jung kauft Alt“ | bis 180.000 € Kredit, 0,53 % Zins | neue Grenzen ab 3.8.2026 |
| KfW 570 (Erneuerbare Plus) | bis 150 Mio. € Kredit | seit 18. Juni 2026 |
Quelle: KfW Newsroom, Stand August 2026
Besonders relevant ab heute: Die KfW hat die Kreditgrenzen für das Programm "Jung kauft Alt" (KfW 308) deutlich erhöht. Familien mit einem Kind können jetzt bis zu 140.000 Euro abrufen (bisher 100.000 Euro), mit zwei Kindern bis zu 160.000 Euro (bisher 125.000 Euro), mit drei oder mehr Kindern bis zu 180.000 Euro (bisher 150.000 Euro). Der Zinssatz liegt dabei bei 0,53 Prozent – ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Marktdurchschnitt von aktuell rund 3,9 Prozent.
Alle Details zu KfW-Antragsstellung und Kombinationsmöglichkeiten erklärt der Ratgeber KfW-Förderung 2026.
Was Bauherren jetzt konkret tun sollten
Das GModG schafft kurzfristig Klarheit und mittelfristig einen definierten Zeitplan bis 2030. Wer heute plant, hat ein enges Fenster: Bauanträge bis spätestens Ende 2027 sind die entscheidende Weiche zwischen alten und neuen Regeln.
Drei konkrete Szenarien:
Szenario A – Fertigstellung vor 2030: Gasheizung oder Hybridheizung ist möglich. Bis Ende 2028 kein Bio-Anteil nötig, ab 2029 Anpassung des Gasvertrags auf 10–15 % Biogas. Kein Heizungstausch erforderlich.
Szenario B – Fertigstellung ab 2030: Nullemissionsgebäude-Standard gilt. Wärmepumpe, Fernwärme oder zertifizierte Biomasse sind die einzigen zulässigen Heizoptionen. Wer heute plant und 2030 einziehen will, muss das jetzt einkalkulieren – nicht kurz vor Baugenehmigung.
Szenario C – Bestandssanierung: Neue Gasheizung ist bis Ende 2028 zulässig. Bio-Treppe greift ab 2029. Wer das Gebäude ohnehin saniert, sollte Dämmmaßnahmen vorziehen – damit eine spätere Wärmepumpe mit niedrigen Vorlauftemperaturen wirtschaftlich läuft.
Die Gesamtkosten hängen stark von der Region ab. Im Baukostenrechner lässt sich die Kalkulation inklusive Haustechnik und Förderabzug für deinen konkreten Fall durchspielen.
FAQ: GModG in Kraft – die wichtigsten Fragen
Gilt das GModG bereits jetzt?
Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Das GEG 2024 mit der 65-Prozent-Regel ist damit außer Kraft gesetzt.
Darf ich jetzt wieder eine neue Gasheizung einbauen?
Ja, ohne Einschränkung. Ab dem 29. Juli 2026 sind Gas- und Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ohne Erneuerbare-Pflicht einbaubar. Bis Ende 2028 gilt kein Mindestanteil biogener Brennstoffe. Ab 2029 greifen die Bio-Treppe-Quoten: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030.
Muss ich meine bestehende Heizung tauschen?
Nein. Das GModG enthält keine Pflicht zum Heizungstausch für bestehende Anlagen. Die Bio-Treppe gilt für Heizungsanlagen in Betrieb ab 2029 – erfüllt werden kann sie durch Anpassung des Gasvertrags, nicht durch einen Austausch der Anlage.
Was ist der Nullemissionsgebäude-Standard und wen betrifft er?
Ab 1. Januar 2030 dürfen Neubauten keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Gebäudestandort mehr verursachen. Das betrifft alle Neubauten – Wohn- und Nichtwohngebäude. Für öffentliche Nichtwohngebäude gilt der Standard bereits ab 2028.
Ändert sich die KfW-Förderung durch das GModG?
Die bestehenden Programme werden nicht gekürzt. Die KfW 458-Förderung für Heizungstausch (bis 70 % Zuschuss) läuft bis mindestens 2029 weiter. Das Programm "Jung kauft Alt" (KfW 308) hat ab dem 3. August 2026 deutlich höhere Kreditgrenzen (bis 180.000 Euro bei 3+ Kindern).
Welche Übergangsregeln gibt es für Bauvorhaben, die gerade laufen?
Für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag vor dem 29. Juli 2026 gestellt wurde, gilt das GModG. Es gibt keine Übergangsfrist, die das alte GEG 2024 für laufende Vorhaben am Leben erhält. Das bedeutet konkret: Wer seinen Bauantrag in den letzten Wochen gestellt hat, fällt bereits unter das neue GModG.
Hinweis zu diesem Artikel
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde von der Redaktion Baukostenplan.de auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch einen zugelassenen Fachmann (Architekt, Ingenieur, Energieberater, Steuerberater, Anwalt). Alle Angaben ohne Gewähr.
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