Solarpflicht 2027: Was § 106 GModG für Bauherren im Neubau bedeutet
Das GModG führt mit § 106 eine bundesweite Solarpflicht ein: ab 2027 für Gewerbe, ab 2030 für alle Wohngebäude. Was das konkret bedeutet.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz macht Solaranlagen zur Pflicht, schrittweise, aber verbindlich. Ab 1. Januar 2027 startet die erste Welle für gewerbliche Neubauten, ab 2030 trifft die Solarpflicht alle Wohngebäude im Neubau. Was genau gilt, wer ausgenommen ist und was das für deine Planung 2026 bedeutet.
Was ist die bundesweite Solarpflicht nach § 106 GModG?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) führt mit § 106 erstmals eine bundesweit einheitliche Pflicht zur Installation von Solaranlagen ein, technologieoffen, aber verbindlich. Wer neu baut, muss ab 2027 (Gewerbe) beziehungsweise 2030 (Wohnen) Photovoltaik oder Solarthermie vorsehen.
Bisher war Solarpflicht Ländersache: Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und einige weitere Bundesländer hatten eigene Regelungen eingeführt, die je nach Bundesland sehr unterschiedlich ausfielen. Das GModG vereinheitlicht die Anforderungen bundesweit durch den neuen § 106. Die Pflicht ist technologieoffen, sie kann mit PV oder Solarthermie erfüllt werden. Contracting- und Pachtmodelle sind ausdrücklich zulässig, Eigentümer müssen die Anlage also nicht selbst kaufen.
Der parlamentarische Zeitplan: Das GModG wurde am 13. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen, am 11. Juni hatte es seine erste Lesung im Bundestag, der Bundesrat nahm am 12. Juni Stellung. Das angestrebte Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026, je nach Verlauf des parlamentarischen Verfahrens könnte es sich auf November 2026 verschieben. Die Solarpflicht gilt als sicher verabschiedet, ist aber noch kein geltendes Recht.
Das GModG im Überblick, insbesondere was es beim Heizungsgesetz ändert, erklärt der Ratgeber Gebäudemodernisierungsgesetz 2026.
Der Zeitplan der Solarpflicht: Wer muss wann?
Die Solarpflicht tritt schrittweise in Kraft, erst für gewerbliche Neubauten, dann für Bestandsgebäude, zuletzt für alle Wohngebäude. Bestandseinfamilienhäuser sind vollständig ausgenommen.
| Zeitpunkt | Gebäudetyp | Anforderung |
|---|---|---|
| Ab 1.1.2027 | Neue Nichtwohngebäude >250 m² Nutzfläche | PV oder Solarthermie Pflicht |
| Ab 1.1.2028 | Bestandsgewerbe >500 m² (bei Dachsanierung) | PV bei Dachsanierung |
| Ab 1.1.2028 | Öffentliche Bestandsgebäude >2.000 m² | PV-Pflicht |
| Ab 1.1.2030 | Alle neuen Wohngebäude + Carports | PV oder Solarthermie Pflicht |
| Ab 1.1.2031 | Öffentliche Bestandsgebäude >250 m² | PV-Pflicht |
Quelle: § 106 GModG-Entwurf, Stand Juni 2026. Quoten können im parlamentarischen Verfahren noch angepasst werden.
Für private Bauherren, die ein Wohngebäude planen, ist der Stichtag 1. Januar 2030 entscheidend. Wer heute einen Bauantrag stellt und 2027 oder 2028 fertigstellt, fällt noch nicht unter die bundesweite Solarpflicht für Wohngebäude, unterliegt aber gegebenenfalls den bestehenden Landesregelungen.
Wichtig: Der relevante Zeitpunkt ist nach aktuellem Entwurf das Datum der Baugenehmigung beziehungsweise der Fertigstellung, nicht der Baubeginn. Wer 2028 beginnt, aber erst 2030 fertigstellt, greift in den neuen Rechtsrahmen.
Was gilt für Einfamilienhäuser ab 2030?
Ab 1. Januar 2030 müssen alle neu errichteten Wohngebäude in Deutschland eine Solaranlage haben. Bestandseinfamilienhäuser sind vollständig ausgenommen, selbst dann, wenn du das Dach komplett sanierst.
Für private Häuslebauer, die in den nächsten Jahren planen, gilt folgendes:
Bauantrag 2026/2027, Fertigstellung vor 2030: Keine Bundespflicht nach GModG. Aber Landesrecht prüfen: Bayern, Baden-Württemberg und Berlin haben eigenständige Solarpflichten für Neubauten, die bereits gelten.
Bauantrag 2028/2029, Fertigstellung 2030 oder danach: GModG-Solarpflicht gilt. Planst du heute für 2030, muss die Solaranlage von Anfang an in die Gebäudeplanung integriert werden.
Bestandsgebäude: Vollständig ausgenommen, keine Nachrüstpflicht, auch nicht bei Dachsanierung. Das unterscheidet das GModG von den strengeren Ländervorgaben einiger Bundesländer.
Die Pflicht gilt außerdem für gebäudeangrenzende Carports, wer einen Carport am Neubau baut, muss dessen Dach ebenfalls solar nutzen. Das ist im Entwurf explizit geregelt.
Wer ein Einfamilienhaus plant und 2028 oder 2029 einziehen möchte, sollte prüfen, ob die Fertigstellung realistisch vor dem 1. Januar 2030 liegt. Bei Bauverzögerungen, die bei Neubauten häufig vorkommen, wechselt sonst der Rechtsrahmen.
Technische Anforderungen: Was muss die Anlage leisten?
Das GModG legt keine konkrete kWp-Mindestgröße fest, schreibt aber vor, dass Neubauten "solar-ready" geplant werden müssen. Genaue Flächenvorgaben folgen in einer Ausführungsverordnung, die noch aussteht.
Was der Gesetzentwurf bereits jetzt vorschreibt:
- Dachplanung: Neue Gebäude müssen so geplant werden, dass das solare Potenzial optimiert wird. Das bedeutet in der Praxis: Südausrichtung priorisieren, Verschattung durch Gauben oder Aufbauten minimieren
- Statik: Die Tragkonstruktion muss PV-Lasten von mindestens 15 bis 20 kg/m² aufnehmen können, das ist Standard bei modernen Holzdachstühlen, aber prüfenswert bei Flachdach-Konstruktionen
- Elektrovorbereitung: Leerrohre für Kabeldurchführungen und ein Stellplatz für den Wechselrichter sind bereits bei Neubau vorzusehen, selbst wenn die Anlage erst später installiert wird
- Technologiewahl: PV oder Solarthermie, beide erfüllen die Pflicht, eine Kombination ist möglich
Was noch unklar bleibt: Die genaue Mindestgröße der Anlage in Relation zur Dachfläche oder Nutzfläche. Die Ausführungsverordnung, die die Details regeln soll, liegt noch nicht vor. Das schafft kurzfristig Planungsunsicherheit: Bauherren sollten aber davon ausgehen, dass eine vollständige Bestückung des solartauglichen Dachanteils gefordert wird.
Ausnahmen: Wann entfällt die Solarpflicht?
Das GModG kennt drei anerkannte Ausnahmen: wirtschaftliche Unzumutbarkeit, technische Unmöglichkeit und Denkmalschutz. Wer eine Ausnahme in Anspruch nimmt, muss sie nachweisen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Pflicht entfällt, wenn die Anlage sich in mehr als 25 Jahren nicht amortisiert oder die Installationskosten 10 Prozent der Gesamtbaukosten übersteigen. Bei einem Neubau mit 400.000 Euro Baukosten entspricht das 40.000 Euro, eine Grenze, die in der Praxis kaum erreicht wird, da typische PV-Anlagen für Einfamilienhäuser zwischen 12.000 und 22.000 Euro kosten.
Technische Unmöglichkeit: Beispiele: ungeeignete Dachkonstruktion (z.B. extrem steile Dächer), vollständige Nordausrichtung ohne Alternativfläche, oder zu kleine Dachfläche. Wer unter diese Ausnahme fallen will, muss das dokumentiert nachweisen, ein pauschaler Hinweis reicht nicht.
Denkmalschutz: Bei denkmalgeschützten Gebäuden entscheidet die zuständige Denkmalbehörde. Im Neubau-Bereich ist dieser Ausnahmetatbestand selten relevant.
Contracting als praktische Alternative: Wer die Anlage nicht selbst kaufen will, kann sie per Miet- oder Pachtmodell nutzen. Statt Investitionskosten fallen dann monatliche Nutzungsgebühren an, das senkt den Kapitalbedarf erheblich und ist im GModG ausdrücklich als zulässige Erfüllungsform anerkannt.
Kosten und Förderung: Was eine Pflicht-PV kostet
Eine PV-Anlage für ein Einfamilienhaus (6 bis 10 kWp) kostet 2026 zwischen 12.000 und 22.000 Euro brutto. Die KfW fördert mit dem Kredit 270 (Erneuerbare Energien) zu günstigen Konditionen.
Orientierungswerte für 2026:
| Anlagengröße | Leistung | Typische Kosten (brutto) | Jährl. Ertrag (Süd-Dach) |
|---|---|---|---|
| Kleines EFH | 6 kWp | 12.000 bis 15.000 € | ca. 5.400 kWh |
| Mittleres EFH | 8 kWp | 16.000 bis 19.000 € | ca. 7.200 kWh |
| Großes EFH | 10 kWp | 19.000 bis 22.000 € | ca. 9.000 kWh |
| Stromspeicher (5 kWh) | Zusatz | 4.000 bis 7.000 € | Eigenverbrauch +30 % |
Quelle: Installationsangebote Stand 2026, Erträge nach DWD-Einstrahlungsdaten
KfW 270 (Erneuerbare Energien: Standard): Kredit für PV-Anlagen, unabhängig davon, ob Pflicht- oder freiwillige Anlage. Zinssatz ab 3,06 % effektiv (Stand Juni 2026). Kombinierbar mit den KfW-Neubaukrediten 297 und 298.
KfW 442 (Solarstrom für Elektroautos): 600 Euro Zuschuss beim gleichzeitigen Kauf von PV-Anlage und Wallbox. Besonders attraktiv für Bauherren, die ohnehin ein Elektroauto fahren oder planen.
Die regionalen Baukosten unterscheiden sich erheblich. Wie sich PV-Anlagen und Haustechnik in die Gesamtkalkulation eines Neubaus fügen, zeigt die Seite Baukosten Bayern. Für eine vollständige Kostenkalkulation deines Projekts empfiehlt sich der Baukostenrechner.
Was das für deine Planung 2026 konkret bedeutet
Wer heute plant, hat zwei Optionen: Fertigstellen vor 2030 ohne GModG-Solarpflicht, oder von Anfang an für PV planen und Fördermittel mitnehmen. Wirtschaftlich ist PV in beiden Fällen sinnvoll.
Drei Szenarien für Bauherren:
Szenario A: Fertigstellung 2027 oder 2028: Keine GModG-Solarpflicht für Wohngebäude. Prüfe aber das Landesrecht: Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und andere Bundesländer haben eigene Regelungen. Freiwillige PV ist trotzdem empfehlenswert: Sie senkt Energiekosten, steigert den Gebäudewert und kann mit KfW kombiniert werden.
Szenario B: Fertigstellung 2030 oder danach: Solarpflicht gilt. Die Anlage muss bei der Baugenehmigung bereits eingeplant sein, "solar-ready" ist Pflicht. Frühzeitige Integration spart Nachinstallationskosten und erleichtert die Planung.
Szenario C: Bestandssanierung: Kein Handlungsbedarf durch GModG, auch bei Dachsanierung nicht. Wirtschaftlich kann eine PV-Anlage aber trotzdem sinnvoll sein, besonders in Kombination mit einer Wärmepumpe oder Elektroheizung.
Ein praktischer Hinweis: Selbst wer nicht unter die Pflicht fällt, sollte Dach und Elektroinstallation so planen, dass eine spätere PV-Nachrüstung ohne große Kosten möglich ist. Leerrohre und eine verstärkte Zuleitung zur Dachebene kosten beim Neubau wenige hundert Euro, bei Nachrüstung mehrere tausend.
FAQ: Solarpflicht 2027, die häufigsten Fragen
Gilt die Solarpflicht ab 2027 für mein Einfamilienhaus?
Nein, ab 2027 gilt die Pflicht zunächst nur für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche (Gewerbe, Büros, öffentliche Bauten). Für neue Wohngebäude, also auch Einfamilienhäuser, gilt die Bundespflicht erst ab 1. Januar 2030.
Muss ich mein Bestandshaus nachrüsten?
Nein. Bestandseinfamilienhäuser sind vollständig ausgenommen, auch bei Dachsanierung. Eine Nachrüstpflicht für Bestandswohngebäude ist im GModG nicht vorgesehen.
Kann ich die Pflicht mit Solarthermie statt PV erfüllen?
Ja. Das GModG ist technologieoffen: Photovoltaik und Solarthermie erfüllen die Pflicht gleichwertig. Du kannst auch Contracting nutzen, dann kaufst du die Anlage nicht, sondern mietest sie von einem Betreiber.
Was kostet eine PV-Anlage für ein Einfamilienhaus 2026?
Für ein typisches Einfamilienhaus (6 bis 10 kWp) liegen die Brutto-Kosten 2026 zwischen 12.000 und 22.000 Euro. Hinzu kommt optional ein Stromspeicher (4.000 bis 7.000 Euro). KfW fördert über den Kredit 270 mit Zinsen ab 3,06 % effektiv.
Was passiert, wenn ich die Solarpflicht nicht erfülle?
Das GModG sieht Sanktionen vor. In der Praxis erfolgt die Kontrolle über die Baubehörde bei der Abnahme, ohne nachgewiesene Solaranlage oder anerkannte Ausnahme kann die Baugenehmigung nicht vollständig abgenommen werden.
Gelten die genauen technischen Anforderungen bereits?
Noch nicht vollständig. Die Mindestgrößen (kWp je m² Nutzfläche) werden in einer Ausführungsverordnung geregelt, die noch aussteht. Für die Planung gilt heute: Dach solar-ready planen, Statik für PV auslegen (15 bis 20 kg/m²), Leerrohre einplanen.
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