Energieausweis und GEG-Nachweis beim Neubau: Kosten nach HOAI und Pflichten
Wärmeschutznachweis: Die HOAI nennt ab 250.000 € anrechenbaren Kosten 2.850 bis 3.927 € brutto, ein 140-m²-Haus liegt knapp darunter. Energieausweis nach § 80 GModG.
Für Wärmeschutznachweis und Energiebilanz nennt die HOAI erst ab 250.000 Euro anrechenbaren Baukosten Orientierungswerte. Dort liegen sie für Einfamilienhäuser bei 2.395 bis 3.300 Euro netto, also 2.850 bis 3.927 Euro brutto. Ein typisches Einfamilienhaus mit 140 m² liegt mit rund 237.000 Euro netto knapp darunter, für diesen Bereich gibt die HOAI keinen Wert vor. Der Energieausweis, den du nach § 80 des Gebäudemodernisierungsgesetzes nach Fertigstellung brauchst, baut auf diesen Berechnungen auf. Einen amtlichen Preis für den Ausweis selbst gibt es nicht, er wird frei vereinbart.
Stand dieses Artikels: 7. Oktober 2026. Honorarwerte laut HOAI Anlage 1, Abschnitt 1.2.3 (Wärmeschutz und Energiebilanzierung). Pflichten laut Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Welche Nachweise verlangt das Gesetz beim Neubau?
Du musst nachweisen, dass dein Haus die energetischen Anforderungen einhält, und nach Fertigstellung einen Energiebedarfsausweis ausstellen lassen. Beides regelt das Gebäudemodernisierungsgesetz, das bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz hieß.
Der Gesetzgeber hat das GEG mit Wirkung vom 29. Juli 2026 umbenannt (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Paragrafen für Neubauten haben ihre Nummern behalten. Für ein neues Wohnhaus gilt:
| Pflicht | Fundstelle | Inhalt |
|---|---|---|
| Niedrigstenergiegebäude | § 10 GModG | Neubau muss die Grenzwerte für Energiebedarf und Wärmeschutz einhalten |
| Gesamtenergiebedarf | § 15 GModG | Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 0,55-Fache des Referenzgebäudes |
| Baulicher Wärmeschutz | § 16 GModG | Wärmeverlust über die Hülle höchstens das 1,0-Fache des Referenzgebäudes |
| Mindestwärmeschutz, Dichtheit, Sommerschutz | §§ 11, 13, 14 GModG | Anforderungen nach DIN 4108 und den Regeln der Technik |
| Erfüllungserklärung | § 92 GModG | Nachweis gegenüber der Landesbehörde, in der Regel nach Fertigstellung |
| Energiebedarfsausweis | § 80 Abs. 1 GModG | Unverzüglich nach Fertigstellung ausstellen und dem Eigentümer übergeben |
Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Der Aussteller muss für jeden Ausweis eine Registriernummer beantragen (§ 98 GModG). Wer ausstellen darf, regelt § 88 GModG, zum Beispiel Personen mit Nachweisberechtigung nach Landesbaurecht oder Architekten und Ingenieure, die die Zusatzvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2 erfüllen.
Was kostet der Wärmeschutznachweis nach HOAI?
Die HOAI-Tafel beginnt bei 250.000 Euro anrechenbaren Kosten. Für diesen Wert nennt sie in den für Einfamilienhäuser üblichen Honorarzonen III und IV 2.395 bis 3.300 Euro netto, das sind 2.850 bis 3.927 Euro brutto. Das Musterhaus von baukostenplan.de liegt mit 237.413 Euro netto knapp unter dem Tafelanfang.
Die HOAI behandelt Wärmeschutz und Energiebilanzierung als Teil der Bauphysik. Die Honorartafel in Anlage 1, Nummer 1.2.3 nennt ausdrücklich Orientierungswerte. Grundlage sind die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI und die Honorarzone des Gebäudes nach § 35 HOAI. Die Umsatzsteuer auf die Baukosten gehört nach § 4 Abs. 1 HOAI nicht zu den anrechenbaren Kosten. Weil die Musterhaus-Werte inklusive Umsatzsteuer angegeben sind, rechnen wir sie zuerst auf netto um. Einfamilienhäuser stehen in der Objektliste der Anlage 10.2 in den Zonen III und IV.
Rechenbeispiel für das Musterhaus aus dem Ratgeber Hausbau-Kosten (140 m², Bundesdurchschnitt):
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Baukonstruktion (Kostengruppe 300), brutto | 212.008 € |
| Technische Anlagen (Kostengruppe 400), brutto | 88.025 € |
| KG 300 netto = brutto / 1,19 | 178.158 € |
| KG 400 netto = brutto / 1,19 | 73.971 € |
| KG 400 voll anrechenbar bis 25 % von KG 300 netto | 44.540 € |
| KG 400 darüber zur Hälfte: (73.971 − 44.540) ÷ 2 | 14.716 € |
| Anrechenbare Kosten nach § 33 HOAI, netto | 237.413 € |
| Kleinster Tafelwert in HOAI Anlage 1.2.3 | 250.000 € |
| Tafelanfang Honorarzone III, netto | 2.395 bis 2.928 € |
| Tafelanfang Honorarzone IV, netto | 2.928 bis 3.300 € |
| Tafelanfang Zone III und IV, brutto (19 % USt) | 2.850 bis 3.927 € |
Eigene Rechnung: Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 1 HOAI herausgerechnet, Anrechnung nach § 33 HOAI. Die Honorarwerte sind die Tafelwerte für 250.000 €. § 13 HOAI erlaubt nur die Interpolation zwischen Tafelwerten, für Kosten unter 250.000 € enthält die Tafel keinen Wert. Wir rechnen deshalb nicht nach unten weiter.
Für dein Haus heißt das: Die Werte am Tafelanfang sind die nächstliegende amtliche Orientierung. Bei geringeren Baukosten ist ein niedrigeres Honorar plausibel, die Höhe ist aber frei zu vereinbaren. Das Honorar der Tafel deckt die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 ab. Den größten Anteil haben die Entwurfsplanung mit 40 Prozent und die Ausführungsplanung mit 27 Prozent. Das Aufstellen der förmlichen Nachweise gehört zur Leistungsphase 4, die mit 6 Prozent bewertet ist.
Sind die HOAI-Werte verbindlich?
Nein. Seit der HOAI-Reform von 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung in Textform. Nur wenn nichts vereinbart ist, gilt der untere Wert der Tafel, der Basishonorarsatz.
So steht es in § 7 Abs. 1 HOAI. Bist du Verbraucher, muss dich das Büro vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Tafeln vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 HOAI). Fehlt dieser Hinweis, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz.
Die Tafel ist damit ein Maßstab, an dem du Angebote messen kannst. Ein Angebot für ein Einfamilienhaus deutlich über den Werten am Tafelanfang sollte gut begründet sein. Fehlen im Angebot einzelne Leistungsphasen, muss der Preis entsprechend niedriger sein.
Was kostet der Energieausweis selbst?
Dafür gibt es keinen amtlichen Preis. Weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch die HOAI legen ein Honorar für das Ausstellen des Energieausweises fest. Beim Neubau ist er meist ein kleiner Zusatz zu den Berechnungen, die ohnehin vorliegen.
Für den Bedarfsausweis eines Neubaus müssen nach § 81 Abs. 1 GModG die Ergebnisse der Berechnungen nach §§ 15 und 16 zugrunde gelegt werden. Diese Zahlen entstehen bereits beim Wärmeschutznachweis. Wenn dasselbe Büro beides macht, ist der zusätzliche Aufwand gering. Lass dir den Energieausweis deshalb im Angebot für den Wärmeschutznachweis als eigene Position ausweisen.
Was im Angebot stehen sollte:
- Wärmeschutznachweis und Berechnung des Primärenergiebedarfs nach §§ 15 und 16 GModG
- Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 GModG
- Erfüllungserklärung nach § 92 GModG, soweit dein Land sie verlangt
- Energiebedarfsausweis nach Fertigstellung mit Registriernummer
- Anpassung der Berechnung, falls sich Bauteile oder Haustechnik während des Baus ändern
Der fünfte Punkt wird oft vergessen. Tauschst du zum Beispiel Fenster oder Heizung gegen ein anderes Produkt, muss die Berechnung zum gebauten Haus passen. Sonst stimmt der Ausweis nicht.
Was passiert, wenn der Energieausweis fehlt?
Dann handelst du ordnungswidrig. Wer nicht sicherstellt, dass der Energieausweis ausgestellt und übergeben wird, riskiert nach § 108 GModG ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Die Pflicht trifft nach § 80 Abs. 1 GModG den Eigentümer, beim Bau durch einen anderen auch den Bauherrn. Schwerer wiegt ein Verstoß gegen die Anforderungen an das Gebäude selbst: Wer ein Haus entgegen §§ 15 oder 16 errichtet, kann mit bis zu 50.000 Euro belangt werden. Spätestens beim Verkauf oder bei der Vermietung musst du einen gültigen Ausweis vorlegen können (§ 80 Abs. 3 GModG).
Wie passt das in die Baukosten?
Wärmeschutznachweis und Energieausweis gehören zu den Baunebenkosten in Kostengruppe 700. Selbst mit den Werten am Tafelanfang macht das Honorar beim Musterhaus mit rund 440.000 Euro Gesamtkosten weniger als ein Prozent aus.
Das Musterhaus hat Baunebenkosten (KG 700) von 67.120 Euro. Das Honorar für den Wärmeschutz mit höchstens 3.927 Euro brutto am Tafelanfang ist davon ein kleiner Teil. Welche Posten noch dazugehören, steht im Ratgeber Baunebenkosten, die Einordnung nach Kostengruppen im Ratgeber DIN 276.
Die Kosten für dein eigenes Projekt rechnest du im Baukostenrechner durch. Wenn du über einen höheren Standard nachdenkst, etwa für eine Förderung, hilft der Ratgeber Energieeffizient bauen. Zur neuen Skala und den Pflichtangaben im Ausweis gibt es einen eigenen Beitrag: Neuer Energieausweis 2026. Vergleichswerte für ein Einfamilienhaus nach Bundesland findest du ebenfalls bei uns.
FAQ: Energieausweis und GEG-Nachweis beim Neubau
Was kostet ein Energieausweis für einen Neubau?
Einen amtlichen Preis gibt es nicht. Der Ausweis baut auf dem Wärmeschutznachweis auf. Für diesen nennt die HOAI ab 250.000 Euro anrechenbaren Kosten 2.850 bis 3.927 Euro brutto als Orientierung (Zone III und IV). Ein 140-m²-Haus liegt mit rund 237.000 Euro netto knapp darunter, dafür gibt die Tafel keinen Wert vor. Lass dir den Ausweis im selben Angebot als eigene Position nennen.
Ist der Energieausweis beim Neubau Pflicht?
Ja. Nach § 80 Abs. 1 GModG muss nach Fertigstellung ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und dem Eigentümer übergeben werden. Er gilt zehn Jahre.
Gibt es das GEG noch?
Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Vorschriften für Neubauten, etwa §§ 10, 15, 16 und 80, stehen weiter an derselben Stelle.
Wer darf den Energieausweis ausstellen?
Das regelt § 88 GModG. Berechtigt sind unter anderem Personen, die nach Landesbaurecht Wärmeschutznachweise unterzeichnen dürfen, sowie Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und Techniker mit den dort genannten Zusatzqualifikationen.
Sind die HOAI-Honorare für den Wärmeschutz verbindlich?
Nein. Die Tafel in HOAI Anlage 1.2.3 enthält Orientierungswerte. Nach § 7 HOAI gilt das in Textform vereinbarte Honorar. Ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz, also der untere Tafelwert.
Was ist die Erfüllungserklärung?
Mit ihr bestätigst du der Landesbehörde, dass dein Neubau die Anforderungen des Gesetzes einhält (§ 92 GModG). Wann du sie vorlegst und wer sie ausstellen darf, bestimmt das Landesrecht.
Hinweis zu diesem Artikel
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde von der Redaktion Baukostenplan.de auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch einen zugelassenen Fachmann (Architekt, Ingenieur, Energieberater, Steuerberater, Anwalt). Alle Angaben ohne Gewähr.
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